03 April 2026, 22:01

Gericht verweigert Frau Auskunft über Samenspende ihres biologischen Vaters

Eine detaillierte Abbildung einer alten Buchseite mit verschiedenen Arten von Spermien-Zeichnungen neben begleitendem Text.

Gericht verweigert Frau Auskunft über Samenspende ihres biologischen Vaters

Eine durch Samenspende gezeugte Frau hat ihren Rechtsstreit um die Herausgabe von Details über die Verwendung des Samens ihres biologischen Vaters verloren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass sie keine Auskunft darüber verlangen kann, wie oft seine Proben genutzt wurden oder wie viele Kinder daraus hervorgegangen sind. Das Urteil ist rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.

Die Klägerin hatte Antworten auf drei zentrale Fragen gefordert: wie häufig der Samen ihres biologischen Vaters verwendet wurde, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele Kinder ursprünglich geplant waren. Sie argumentierte, dieses Wissen sei entscheidend, um ihre genetische Herkunft und mögliche Risiken besser zu verstehen. Das Gericht wies ihre Klage jedoch ab und verwies darauf, dass das deutsche Samenspenderregistergesetz solche Ansprüche nicht vorsehe.

Der Beklagte, ein Dermatologe, räumte ein, dass die Unterlagen aufgrund von teilweiser Vernichtung und Unstimmigkeiten in der Datenbankerfassung unvollständig seien. Den verfügbaren Dokumenten zufolge wurden zwischen 1990 und 2013 in der Klinik 102 Kinder mit dem Samen desselben Spenders gezeugt. Dennoch urteilte das Gericht, dass diese Informationen der Klägerin weder bei der Suche nach Halbgeschwistern noch zur Vermeidung von Inzestbeziehungen helfen würden.

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Auch ihr Argument, sie könne eine genetische Veranlagung geerbt haben, wurde zurückgewiesen. Die Richter sahen darin keine schwerwiegende oder außergewöhnliche Anomalie. Zwar erkannte das Gericht ihr Recht an, ihre biologische Abstammung zu kennen, doch erstrecke sich dieses nicht auf die von ihr geforderten spezifischen Details.

Das Urteil bestätigt, dass die Akten über Samenspenden in Deutschland weiterhin begrenzt bleiben. Der Antrag der Klägerin auf weitergehende Offenlegung wurde abgelehnt, sodass ihr weder die Anzahl ihrer Halbgeschwister noch die Häufigkeit der Nutzung des Spendersamens mitgeteilt wird. Die Entscheidung unterstreicht die Grenzen des aktuellen rechtlichen Rahmens für Spenderinformationen.

Quelle