05 June 2026, 15:45

Matthias Hundt kämpft um sein Amt – doch der Berliner Senat setzt auf Entlassung bis Dienstag

Senat bereitet Entlassung von Staatssekretär Hundt vor

Matthias Hundt kämpft um sein Amt – doch der Berliner Senat setzt auf Entlassung bis Dienstag

Berlins Staatssekretär für Digitalisierung, Matthias Hundt, zieht seinen Rücktritt zurück – doch der Senat treibt seine Entlassung voran

Der Berliner Staatssekretär für Digitalisierung, Matthias Hundt, hat seinen Rücktritt inmitten laufender Ermittlungen zurückgezogen. Der Schritt erfolgt, während die Behörden seine Rolle bei der Insolvenz der SDC Sachsen Digital Consulting GmbH prüfen. Gleichzeitig drängt der Senat darauf, seine Entlassung bis Dienstag durchzusetzen.

Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt gegen Hundt im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der SDC Sachsen Digital Consulting GmbH. Das Insolvenzverfahren für das Unternehmen wurde am 25. November 2025 eingeleitet. Unabhängig davon prüft die Deutsche Rentenversicherung das Unternehmen wegen ausstehender Beitragszahlungen.

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Hundt hatte zunächst seinen Rücktritt angeboten, diesen später jedoch widerrufen. Als Begründung führte er Frust über unbegründete Gerüchte an und kündigte an, sich gegen das zu wehren, was er als haltlose Vorwürfe bezeichnete. Dennoch bleibt der Senat entschlossen, seine Entlassung in den kommenden Tagen endgültig zu beschließen.

Aus Unterlagen geht hervor, dass Hundt Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von etwa 72.000 Euro hat – was einem halben Jahresgehalt entspricht. Seine Verbindungen zur SDC stehen unter besonderer Prüfung, wobei er niemals Gesellschafter eines anderen Unternehmens, der Humboldt Capture Germany GmbH, war. Stattdessen fungierte er dort bis Herbst 2024 als externer Geschäftsführer.

Die Entscheidung des Senats, Hundt zu entlassen, soll voraussichtlich am Dienstag in Kraft treten. Die Ergebnisse der Insolvenzermittlungen und der Rentenprüfung könnten weitere rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Sollte die Abfindung bewilligt werden, würde sie den vertraglichen Standardregelungen entsprechen.

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